Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 4 Antrag und Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 26.05.2025 – 6 LA 194/24Zitiert von 5
- BVerwG, 11.06.2019 – 6 A 2/17Anforderungen an den Antrag auf Zugang zu UmweltinformationenZitiert von 22
- VG Aachen, 11.05.2004 – 7 K 689/00
- VG Düsseldorf, 13.05.2026 – 29 K 8330/23
- VG Berlin, 05.11.2012 – 2 K 167.11Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 05.10.2004 – 3 K 2639/03
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 11.11.2025 – 5 K 1106/24
- VG Köln, 31.07.2025 – 13 K 1617/21
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 70/23
55 Entscheidungen zu § 4 UIG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/4#abs-1 (1) Umweltinformationen werden von einer informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/4#abs-2 (2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/4#abs-3 (3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/4#abs-4 (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 3 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/4#abs-5 (5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist die antragstellende Person spätestens mit Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 unter Angabe der Gründe zu unterrichten.